cuneum UG (haftungsbeschränkt)
Mehr Leistung, mehr Service - dem Wettbewerbern eine Nasenlänge voraus sein
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der cuneum UG (haftungsbeschränkt)
(Stand: 2024)


§ 1 Anwendungsbereich


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der cuneum UG und ihren Auftraggebern Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

2. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.


§ 2 Leistungen von der cuneum UG

1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die cuneum UG nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der cuneum UG auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

2. Die cuneum UG ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die cuneum UG keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit die cuneum UG für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.

3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die cuneum UG nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls die cuneum UG jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.

4. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Der cuneum UG ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.


§ 3 Leistungsänderungen

Die cuneum UG ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der cuneum UG oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anders vereinbart ist, führt die cuneum UG in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die cuneum UG eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.


§ 4 Zusatzlieferanten

Die cuneum UG ist berechtigt, den Dienstleistungsauftrag durch sachverständige unselbständig Beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/ freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren zwischen Auftraggeber und den spezialisierten Kollegen. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Auftraggeber. Im letzten Fall übernimmt die cuneum UG auch keine Haftung für Arbeiten der o.g. Personen.


§ 5 Aufbewahrung von Unterlagen

Die cuneum UG ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.


§ 6 Mitwirkungspflicht

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die cuneum UG nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der cuneum UG eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.


§ 7 Terminabsage

Sagt der Auftraggeber vereinbarte Gesprächstermine drei Wochentage vorher oder kurzfristiger ab, so hat die cuneum UG Anspruch auf 70 % der vereinbarten Vergütung für die ausgefallene Zeit.


§ 8 Aufklärungspflicht

1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäfts-sitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

2. Der Auftraggeber wird der cuneum UG auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der cuneum UG auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Dienstleistungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.

4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der cuneum UG von dieser informiert werden.


§ 9 Datenschutz, Datenübermittlung

1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

2. Die cuneum UG ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die cuneum UG deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter E-Mail einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der cuneum UG mitteilen.


§ 10 Rechte an den Arbeitsergebnissen

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen von der cuneum UG gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der cuneum UG publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die cuneum UG Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

2. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der cuneum UG an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der cuneum UG, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.


§ 11 Urheberrecht

1.Die cuneum UG behält an der gelieferten Leistung das Urheberrecht. Die erstellten Dienstleistungen sind geistiges Eigentum der cuneum UG, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung der Dienstleistung ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets
nur gemeinsam vorzunehmen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungsvertrages von der cuneum UG, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der Unternehmensberatung an Dritte dessen schriftlicher
Zustimmung. Eine Haftung der Unternehmensberatung dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

3. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der cuneum UG zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt
die cuneum UG zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.


§ 12 Zurückbehaltungsrecht

1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die cuneum UG an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungs-recht.

2. Der cuneum UG steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der cuneum UG unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.


§ 13 Vergütung

1. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.

2. Der im Dienstvertrag definierte Vertragszeitraum bezieht sich auf Kalendermonate und entspricht dem Auftragsbudget, welches als vereinbart gilt.

3. Für die Berechnung des Auftragsbudget werden als Kalendermonat 20 Arbeitstage zu je 8 Arbeitsstunden definiert (insgesamt 160 Arbeitsstunden/je Monat) , welches als Budgeuntergrenze gilt.

4. Die cuneum UG ist berechtigt, alle 14 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses über die geleisteten Arbeiten abzurechnen. Das Honorar ist sofort nach Rechnungsstellung fällig.

5. Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht der cuneum UG noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen zu.

6. Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

7. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlichen Höhe berechnet.

8. Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

9. Mit Zahlung von Rechnungen der cuneum UG durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

10. Einwendungen gegen Rechnungen der cuneum UG sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

11. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die cuneum UG einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die cuneum UG zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.


§ 14 Elektronische Rechnungslegung

Die cuneum UG ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die cuneum UG ausdrücklich einverstanden.


§ 15 Verschwiegenheit
Die cuneum UG verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der cuneum UG erforderlich ist. Die cuneum UG ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftraggebers.


§ 16 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

1. Die cuneum UG kommt mit ihren Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die cuneum UG die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die cuneum UG beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter der cuneum UG, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der cuneum UG die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die cuneum UG mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der cuneum UG verursacht worden sind.

2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die cuneum UG berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 1 die Leistung der cuneum UG dauerhaft unmöglich, so wird die cuneum UG von ihren Vertragspflichten frei.

3. soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Unternehmensberatung zu vertreten sind, gelten die Haftungsbestimmungen

4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die cuneum UG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die cuneum UG Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.


§ 17 Haftung

1. Die cuneum UG haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

2. Wenn und soweit etwaige Fehler und/oder etwaige Mängel eines von der cuneum UG erstellten Dienstleistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber der Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der cuneum UG ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Die cuneum UG übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggeber, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit beruhen.

3. Für Schäden des Auftraggeber haftet die cuneum UG bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen der Dienstleistung unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die cuneum UG für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von die cuneum UG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden sind.

4. Die Haftung der cuneum UG beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die cuneum UG vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal EURO 1.000,00 pro Schadensfall. Wünscht der Mandant eine Haftung der cuneum UG notfalls darüber hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von EURO 1.000,00 übersteigen, haftet die cuneum UG nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Dienstleistung verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

5.Die Beschränkungen in Abschnitten 2 und 3 gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der cuneum UG erbrachten Dienstleistung beruhen.

6.Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.Sofern die cuneum UG die Dienstleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die cuneum UG diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.


§ 18 Verjährung

Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen die cuneum UG verjähren nach 2 Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der cuneum UG Vorsatz zur Last fällt.


§19 Kündigung des Vertragsverhältnisses

1. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
• wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
• wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.


§ 20 Beendigung des Auftrags

Der der cuneum UG erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet. Teilt die cuneum UG dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung der cuneum UG schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.


§ 21 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber

1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der cuneum UG gilt nur deutsches Recht.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber der cuneum UG keine Wirkung, selbst wenn die cuneum UG ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Leistungen der cuneum UG ist der Sitz. Erfüllungsort für Zahlungen an die cuneum UG ist deren Sitz.

2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die cuneum UG ist der Geschäftssitz der cuneum UG. Für Klagen der cuneum UG gegenüber dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz der cuneum UG gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die cuneum UG aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die cuneum UG abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.


§ 23 Schlussbestimmungen

Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist der Sitz der cuneum UG. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

Stand: 2024